2.2. Die Vorinstanz hat die Konkursforderung auf Fr. 8'254.62 beziffert (VA, act. 8 und 9). Der Beklagte hat der Klägerin am 24. Oktober 2025 einen Betrag von Fr. 8'301.00 überwiesen (VA, act. 25). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin getilgt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist demnach erfüllt.