5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST." Danebst stellte der Beklagte den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde, deren Mitteilung an das Konkursamt und das Handelsregisteramt des Kantons Aargau sowie deren umgehende Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 11. November 2025 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2025 machte die Klägerin geltend, das Konkursbegehren bereits zurückgezogen zu haben. Das Obergericht zieht in Erwägung: