" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 20. Oktober 2025 (SG.2025.127) sei aufzuheben. 2. Der Konkurs über den Beschwerdeführer sei aufzuheben. 3. Das Konkursamt Aargau sei über den Entscheid gemäss Ziffer 1 und die Aufhebung des Konkurses über den Beschwerdeführer gemäss Ziffer 2 zu informieren. 4. Das Handelsregisteramt des Kantons Aargau sei über den Entscheid gemäss Ziffer 1 und die Aufhebung des Konkurses über den Beschwerdeführer gemäss Ziffer 2 zu informieren und anzuweisen, den Entscheid umgehend im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren.