4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 2.3. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 beim Gerichtspräsidium Zurzach zog die Klägerin ihr Konkursbegehren zurück. -3- 3. 3.1. Gegen den ihm am 27. Oktober 2025 zugestellten Entscheid vom 20. Oktober 2025 erhob der Beklagte mit Eingabe vom 6. November 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: