1. In Gutheissung der Beschwerde der Beklagten wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. Oktober 2025 aufgehoben und erkannt: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Gebühr von Fr. 350.00 zu tragen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Die Beklagte hat die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 zu tragen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -5- Zustellung an: […] 2. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)