3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 (Postaufgabe am 3. November 2025) Beschwerde mit dem Antrag -3- auf Aufhebung der Konkurseröffnung und Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 6. November 2025 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin bezifferte mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2025 ihre Forderung auf Fr. 0.00 und hielt "im Übrigen" an ihren Begehren fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: