2024, N. 7 f. zu Art. 56 ZPO). Folglich ist die Vorinstanz zu Recht auf das Ausweisungsbegehren des Klägers nicht eingetreten. Die vom Kläger hinsichtlich der Eigentümerschaft am Mietobjekt erst mit Beschwerde vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und der Grundbuchauszug stellen Noven dar, mit welchen er aufgrund des absoluten Novenverbots im Beschwerdeverfahren (E. 1) nicht zu hören ist. Folglich hat es damit sein Bewenden, dass die Aktivlegitimation des Klägers nicht erstellt ist. Ausführungen betreffend Zahlungsfrist in der Kündigungsandrohung erübrigen sich damit.