auf den Kläger hätte dieser vor Vorinstanz substantiiert darlegen und belegen müssen. Damit fehlte es am Nachweis der Aktivlegitimation des Klägers, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte. 3.2.3. Mangels Liquidität des Sachverhalts waren die Voraussetzung von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO somit nicht erfüllt. Da der (durch eine professionelle -5-