Aktivlegitimiert zur Geltendmachung des obligatorischen Rückgabeanspruchs nach Art. 267 Abs. 1 OR ist somit der Vermieter. Dem Kläger oblag der Nachweis, dass zwischen ihm als Vermieter und dem Beklagten als Mieter ein Mietverhältnis bestand. Dieser Nachweis ist grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen. Gemäss dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Mietvertrag bestand das Mietverhältnis zwischen C._____ als Vermieter und dem Beklagten als Mieter (VA, Gesuchsbeilage 2). Den Übergang des Mietverhältnisses von C._____ auf den Kläger hätte dieser vor Vorinstanz substantiiert darlegen und belegen müssen.