257d Abs. 1 OR folglich nicht korrekt eingehalten worden sei, bestünden (zumindest) erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der ausserordentlichen Kündigung vom 25. Juli 2025. Auch aus diesem Grund könne auf das Ausweisungsbegehren nicht eingetreten werden (E. 4.3 des angefochtenen Entscheids). -4-