auf den Kläger übergegangen sei, lege der Kläger nicht dar. Es fehle deshalb am Nachweis der Aktivlegitimation. Bereits aus diesem Grund könne auf das Ausweisungsbegehren im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht eingetreten werden. Des Weiteren habe der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 17. Juni 2025 eine "Mahnung mit Kündigungsandrohung" zugestellt, jedoch habe er dem Beklagten keine Zahlungsfrist gesetzt. Da das Prozedere gemäss Art. 257d Abs. 1 OR folglich nicht korrekt eingehalten worden sei, bestünden (zumindest) erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der ausserordentlichen Kündigung vom 25. Juli 2025.