2. Die Vorinstanz führte aus (E. 4.2 des angefochtenen Entscheids), der Kläger habe vorgebracht, die Parteien hätten am 12. Juli 2021 einen Mietvertrag über die Wohnung an der […] abgeschlossen. Dem eingereichten Mietvertrag sei jedoch zu entnehmen, dass dieser zwischen C._____ und dem Beklagten abgeschlossen worden sei. Die Behauptung, dass die Parteien im Juli 2021 einen Mietvertrag abgeschlossen hätten, sei somit offensichtlich nicht korrekt. Vielmehr habe das Mietverhältnis ursprünglich zwischen C._____ als Vermieter und dem Beklagten als Mieter bestanden. Inwiefern das Mietverhältnis von C._____ auf den Kläger übergegangen sei, lege der Kläger nicht dar.