2.2. Der Beklagte liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 16. Oktober 2025 wie folgt: " 1. Auf das Gesuch vom 4. September 2025 wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. Er hat diesen Betrag der Gerichtskasse zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."