10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger als unterlegene Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Parteikosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 200.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 2 GebührD). Der Beklagten ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.