8. Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen erweist sich die Beschwerde des Klägers als aussichtslos im Sinne von Art. 117 Abs. lit. b ZPO (zur Definition der Aussichtslosigkeit: vgl. E. 6.2 oben). Sein für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. 9. Auf eine Zustellung der Beschwerde zur Stellungnahme an die Beklagte wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und Unbegründetheit derselben verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO).