Entsprechend war die Vorinstanz nicht gehalten, mit angefochtener Verfügung die Gewinnaussichten des Massnahmegesuchs des Klägers zu beurteilen. Mangels eines Gesuchs des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 98 Abs. 1 ZPO mit angefochtener Verfügung vom Kläger einen – in seiner Höhe nicht gerügten – Gerichtskostenvorschuss von Fr. 500.00 einverlangt hat. Insoweit ist die Beschwerde des Klägers somit abzuweisen. 7. Zusammengefasst ist die Beschwerde des Klägers abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.