6.3. Der Kläger macht weder geltend noch ist den Akten zu entnehmen, dass er für das von ihm mit seinen Eingaben vom 14. Oktober 2025 bei der Vorinstanz eingeleitete vorsorgliche Massnahmenverfahren ccc ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte. Entsprechend war die Vorinstanz nicht gehalten, mit angefochtener Verfügung die Gewinnaussichten des Massnahmegesuchs des Klägers zu beurteilen.