a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). -5- Die unentgeltliche Rechtspflege wird einer mittellosen Partei nicht von Amtes wegen erteilt, sondern setzt ein entsprechendes Gesuch voraus (RÜ- EGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 1 zu Art. 119 ZPO). Das Armenrechtsgesuch kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO).