6.2. Das Gericht und die Schlichtungsbehörden können von der klagenden Partei einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 Abs. 1 ZPO). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO umfasst die Befreiung von einer solchen Vorschussleistung (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person gemäss Art. 117 ZPO, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit.