6. 6.1. Zum vom Kläger mit angefochtener Verfügung eingeforderten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 500.00 erwog die Vorinstanz, es seien [im Gesuch des Klägers] keine ernsthaften Gründe glaubhaft gemacht worden, die ein Abänderungsverfahren rechtfertigen würden, weshalb sich die Gewinnchancen des Klägers als gering erwiesen, mit seinen Anträgen durchzukommen. Aus diesem Grund sei für das vorliegende Verfahren ein Kostenvorschuss einzuverlangen (angefochtene Verfügung, E. 4).