5. Soweit sich die Beschwerde gegen die mit angefochtener Verfügung erfolgte Abweisung des Gesuchs des Klägers um Erlass einer superprovisorischen Massnahme richtet, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Gegen Entscheide über den Erlass von superprovisorischen ist kein kantonales oder eidgenössisches Rechtsmittel gegeben, da von den Parteien verlangt wird, dass sie vor der Ergreifung eines Rechtsmittels das kontradiktorische Verfahren vor dem Massnahmegericht durchlaufen (BGE 137 III 417 E. 1.2; 139 III 86 E. 1.1.1).