und Unterhaltsregelung sowie zu einem Mietverhältnis zwischen den Parteien stellt, ist darauf von vornherein nicht einzugehen, da dies nicht Streitgegenstand der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Oktober 2025 ist. Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz ist für die Behandlung solcher Vorbringen funktionell nicht zuständig. Soweit diese Anträge Belange von D._____ betreffen, hat sich vielmehr die Vorinstanz im laufenden vorsorglichen Massnahmenverfahren ccc und im Hauptverfahren aaa damit zu befassen.