(Rechtsbegehren Ziff. 3.2 bis 3.9). 3. Das vom Kläger mit Beschwerde eingereichte Ausstandsgesuch wird vom Obergericht im separat eröffneten Verfahren ddd beurteilt (vgl. Ziff. 3.1 des Aktenzusammenzugs). 4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Oktober 2025, mit welcher der vom Kläger beantragte Erlass einer superprovisorischen Massnahme abgewiesen und von diesem ein Gerichtskostenvorschuss einverlangt wurde. Soweit der Kläger im Rechtsmittelverfahren darüber hinaus Anträge zur Obhuts- -4-