2.2. Mit Eingaben vom 14. Oktober 2025 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium Q._____ in Abänderung des Entscheids vom 9. Juli 2025 (bbb) sowie in Aufhebung der Sistierung des Hauptverfahrens aaa sinngemäss die Unterstellung von D._____ in seine alleinige Obhut, den Erlass von Kindesschutzmassnahmen und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme nach Art. 265 ZPO die sofortige Verfügung einer allgemeinen Ausreisesperre für D._____. In der Folge wies das Gerichtspräsidium Q._____ im neu eröffneten vorsorglichen Massnahmenverfahren (ccc) mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 das Begehren des Klägers um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab.