entscheidend ist vielmehr die objektive Betrachtung der Gegebenheiten. Sachlich betrachtet taugt die Verfügung vom 17. Oktober 2025 für den Anschein der Befangenheit offensichtlich nicht. Die Berufung auf die Verfügung vom 17. Oktober 2025, als sogenannter letzter Tropfen, -9- der das Fass zum Überlaufen gebracht haben soll, ist deshalb als rechtsmissbräuchlich zu erachten. 3.3. Zusammengefasst ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 GebührD) und dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.