Grundlage für den Kostenvorschuss bildet alsdann Art. 98 Abs. 1 ZPO. Abgesehen davon hat die Gesuchsgegnerin das Begehren des Gesuchstellers in der Verfügung vom 17. Oktober 2025 geprüft und begründet, weshalb sie einen Kostenvorschuss verlangt. Ein unrechtmässiges Vorgehen ist nicht ansatzweise erkennbar. Der Gesuchsteller scheint jede Handlung der Gesuchsgegnerin, welche nicht seiner Rechtsauffassung entspricht, als fehlerhaft und gegen ihn gerichtet aufzufassen. Sein subjektives Empfinden ist aber nicht massgebend; entscheidend ist vielmehr die objektive Betrachtung der Gegebenheiten.