3.2.3.2. Die Gesuchsgegnerin hat die Verfügung vom 17. Oktober 2025 einlässlich begründet. Rechtsfehler sind primär auf dem Rechtsmittelweg zu rügen und vermögen den Anschein der Befangenheit nur zu begründen, wenn sie besonders krass oder ungewöhnlich häufig auftreten (vgl. E. 3.1 a.E.). Der Gesuchsteller war deshalb gehalten, die Verfügung vom 17. Oktober 2025 anzufechten, was er auch getan hat. Mit Entscheid ZSU.2025.321 vom 12. November 2025 wies das Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, seine Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat.