vom 30. Juni 2025. Der deshalb am 27. Oktober 2025 verlangte Ausstand erfolgt damit klarerweise verspätet. Des Weiteren verweist er auf eine Gefährdungsmeldung vom 7. Juli 2025 an die KESB, welche durch die Gesuchsgegnerin bearbeitet worden sei, obwohl sie "darin selbst Gegenstand der Beanstandung" gewesen sei. Auf diesen Vorwurf ist mangels nachvollziehbarer Sachverhaltsschilderung und jedweder Substanziierung von vornherein nicht einzugehen. 3.2.3. 3.2.3.1. Der Gesuchsteller führt in der Replik aus, die Verfügung vom 17. Oktober 2025 sei letztlich für das Ausstandsbegehren vom 27. Oktober 2025 ausschlaggebend gewesen. Diesbezüglich erfolgt das Ausstandsgesuch rechtzeitig.