Wird der Anschein der Befangenheit aus verschiedenen Verfahrensfehlern oder Verhaltensweisen abgeleitet, so ist das Gesuch so bald als möglich nach dem letzten vorgeworfenen Verhalten zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.1). Dies gilt allerdings nur, soweit nicht ein neuer Grund missbräuchlich vorgeschoben wird, um damit frühere Verhaltensweisen, deren Geltendmachung verwirkt ist, vorzutragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_266/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.2.2). 3.2.2. Der Gesuchsteller begründet den Ausstand der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit prozessualen Handlungen anlässlich der Verhandlung -8-