Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmung (BGE 136 I 207 E. 3.4; BGE 132 II 485 E. 4.3 f.). Wird der Anschein der Befangenheit aus verschiedenen Verfahrensfehlern oder Verhaltensweisen abgeleitet, so ist das Gesuch so bald als möglich nach dem letzten vorgeworfenen Verhalten zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.1).