3.2. 3.2.1. Nach Art. 49 Abs. 1 ZPO sind Ausstandsgründe unverzüglich geltend zu machen, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (vgl. auch WULLSCHLEGER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 6 ff. zu Art. 49 ZPO). Es ist nicht zulässig, mit der Geltendmachung [je nach Ausgang des Verfahrens] zuzuwarten. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmung (BGE 136 I 207 E. 3.4;