Richterliche Verfahrensfehler, aber auch falsche Entscheide stellen für sich allein genommen keinen Ausstandsgrund dar. Auch die Mitwirkung in früheren Verfahren stellt grundsätzlich keinen Ausstandsgrund dar (vgl. dazu auch Art. 47 Abs. 2 ZPO). Befangenheitsbegründend sind indessen besonders krasse und wiederholte Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken (KIENER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 47 ZPO).