Das Gericht könne von der klagenden Partei einen Vorschuss für die Gerichtskosten verlangen. Nachdem das Hauptverfahren VF.2025.7 noch rechtshängig sei, sei für das Abänderungsgesuch ein summarisches Abänderungsverfahren SF.2025.45 eröffnet worden und dafür ein Kostenvorschuss einverlangt worden. Eine Prüfung der Beweismittel finde erst nach Eingang des Kostenvorschusses statt (Stellungnahme Ziffer 2.6).