Im gleichen Verfahren könnten Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden. Gestützt auf diese Kompetenzattraktion sei die Gesuchsgegnerin, als Gerichtspräsidentin, somit als Einzelrichterin für sämtliche hier relevanten Kinderbelange zuständig, da nach wie vor ein Hauptverfahren (VF.2025.7) rechtshängig sei (Stellungnahme Ziffer 2.5).