Der Umstand, dass eine Richterin ein Verfahren als Einzelrichterin des Familiengerichts führe und dabei auch über Gefährdungsmeldungen des Kindesschutzes entscheide, stelle für sich allein bereits von Gesetzes wegen keinen Ausstandsgrund dar. Wenn wie hier eine Unterhaltsklage beim zuständigen Gericht hängig sei, werde der Entscheid über die Zulässigkeit des Wechsels des Aufenthaltsorts des Kindes gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB bei unverheirateten Eltern aufgrund der Kompetenzattraktion durch das Gericht gefällt. Im gleichen Verfahren könnten Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden.