Das Verhandlungsprotokoll der Verhandlung vom 30. Juni 2025 sei nicht unvollständig. Der Gesuchsteller verkenne, dass der Inhalt von Vergleichsverhandlungen wegen ihrer Vertraulichkeit und der "Unpräjudizierlichkeit" der darin von Gericht und Parteien gemachten Äusserungen nicht zu protokollieren sei. Dies, obwohl die Parteien nach der Parteibefragung explizit -6- darauf hingewiesen worden seien, dass nicht mehr protokolliert und aufgenommen werde (Stellungnahme Ziffer 2.4).