Eine einseitige Beweiswürdigung werde bestritten. Es liege in der Natur der Sache, dass unter Würdigung aller Beweismittel den einen mehr Gewicht beizumessen sei als anderen. Vorliegend sei der Wille des Kindes hoch gewichtet und ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter als unverhältnismässig erachtet worden (Stellungnahme Ziffer 2.2). Es werde bestritten, dass der Klinik-/Therapieaufenthalt der Mutter nicht beachtet worden sei. Dieser Umstand schliesse die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter nicht aus (Stellungnahme Ziffer 2.3).