Seine Gefährdungsmeldung vom 7. Juli 2025 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Q._____ sei faktisch durch dieselbe Gerichtspräsidentin beantwortet/bearbeitet worden, obschon sie darin selbst Gegenstand der Beanstandung gewesen sei. Eine Selbstbeurteilung sei mit dem Anspruch auf eine unvoreingenommene Beurteilung unvereinbar.