Die Entscheidfindung stütze sich massgeblich auf die Kindesanhörung und den Bericht des Frauenhauses, ohne seine entgegenstehenden Darlegungen und angebotenen Beweismittel hinreichend zu würdigen. In der Parteibefragung habe die Kindsmutter zunächst psychische Behandlungen verneint, ihr Rechtsvertreter habe aber später einen Klinik-/Therapieaufenthalt eingeräumt. Der eklatante Widerspruch sei unbeachtet geblieben. Das Verhandlungsprotokoll sei unvollständig, wesentliche Vorgänge fehlten, so unter anderem sein Antrag auf Sichtung von Videobelegen sowie die anschliessende Vergleichsanbahnung mit Bedingungen. -5-