Ist dies nicht der Fall, kann dies ebenso wenig wie die Begründung eines Rechtsmittels in einer späteren Eingabe (dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2) nachgeholt werden. Die "Replik" des Gesuchstellers ist insoweit deshalb unbeachtlich. 2. 2.1. Der Gesuchsteller bringt in seinem Ausstandsgesuch im Wesentlichen vor, bereits an der Hauptverhandlung am 30. Juni 2025 sei mehrfach sinngemäss geäussert worden, es beständen keine Gründe, den Anträgen der Kindsmutter nicht stattzugeben. Dies begründe den Eindruck einer Vorfestlegung.