3.4. Mit Eingabe vom 24. November 2025 (Postaufgabe) äusserte sich der Gesuchsteller zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig zur Beurteilung eines in einer Angelegenheit des ZGB gegen die Bezirksgerichtspräsidentin gerichteten Ausstandsgesuchs ist das Obergericht (§ 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO). Zur Anwendung gelangt das summarische Verfahren (BGE 145 III 469 Regeste, Urteil des Bundesgerichts 4A_573/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4).