" 1. Die Beschwerde des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 200.00 wird dem Kläger auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3.3. Mit Eingabe vom 11. November 2025 reichte die Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch ein, worin sie die Abweisung des Ausstandsgesuchs beantragte.