- Ein anderes, unbefangenes Gericht sei mit den anhängigen Kindes- schutz- und Obhutsfragen zu betrauen. - Die elektronische Aufzeichnung der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2025 sei beizuziehen und das Protokoll zu ergänzen. - Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse; eventualiter nach Ermessen." 3.2. 3.2.1. Mit separater Eingabe vom 27. Oktober 2025 (Postaufgabe) erhob der Gesuchsteller gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2025 Beschwerde. 3.2.2. Das Obergericht des Kantons Aargau entschied mit Entscheid ZSU.2025.321 vom 12. November 2025: