1.2.2. Das vorsorgliche Massnahmenverfahren SF.2025.19 wurde mit einem auf einem Vergleich der Parteien basierenden Entscheid des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 9. Juli 2025 abgeschlossen. Das Hauptverfahren VF.2025.7 wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 10. Juli 2025 bis am 30. Juni 2026 sistiert. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 beantragte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Q._____ in Abänderung des Entscheids vom 9. Juli 2025 (SF.2025.19) superprovisorische Massnahmen sowie die Aufhebung der Sistierung des Hauptverfahrens. Das Gerichtspräsidium Q._____ eröffnete daraufhin das vorsorgliche Massnahmenverfahren SF.2025.45.