5. Ausgangsgemäss hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 750.00 (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. -7- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 750.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.