Daran ändert auch die blosse Behauptung des Beklagten, wonach die Klägerin von seiner Abwesenheit gewusst und ihm die Kündigung absichtlich in dieser Zeit zugestellt haben soll, nichts. Das Risiko dafür, dass von der Willenserklärung wegen einer Ferienabwesenheit keine Kenntnis genommen wird, trägt der Adressat (BGE 143 III 15 E. 4.1). Es ist zudem nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern die Klägerin beim Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne, als er im besagten Zeitpunkt nicht mit der Kündigung hätte rechnen müssen, erweckt haben soll. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. So ist es gerade der vom Beklagten vor Vorinstanz eingereichte Chatverlauf (act. 14), welcher deut-