Entgegen der Auffassung des Beklagten und den vorinstanzlichen Ausführungen in E. 3.4.1 spielt es deshalb keine Rolle, ob der Beklagte mit einer Kündigung hat rechnen müssen oder nicht. Wesentlich ist einzig, dass der Darlehensvertrag die Kündigungsmöglichkeit vorsieht, weshalb damit jederzeit nach Auszahlung des Darlehens zu rechnen war. Einer Ankündigung hierfür bedurfte es nicht. Daran ändert auch die blosse Behauptung des Beklagten, wonach die Klägerin von seiner Abwesenheit gewusst und ihm die Kündigung absichtlich in dieser Zeit zugestellt haben soll, nichts.