spätestens am 24. Dezember 2023, als der Beklagte die Möglichkeit gehabt hatte, die Kündigung bei der Post abzuholen, erfolgt ist. Ob der Adressat auch tatsächlich -6- davon Kenntnis nimmt, ist nicht entscheidend (vgl. BGE 137 III 208 E. 3.1.2 m.w.H.).