3.2.2.2. Bei der Darlehenskündigung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (ROLF H. WEBER, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht, Das Darlehen, Art. 312-318 OR, mit Anhang zu Bankverträgen, Bern 2013, N. 16 zu Art. 318 OR). Für das Wirksamwerden einer Kündigung ist es ausreichend, dass diese in den Machtbereich des Empfängers gelangt, was vorliegend mit dem Einwerfen der Abholungseinladung in den Briefkasten des Beklagten am 23. Dezember 2023 resp. spätestens am 24. Dezember 2023, als der Beklagte die Möglichkeit gehabt hatte, die Kündigung bei der Post abzuholen, erfolgt ist.