3.2.2. 3.2.2.1. Mit Beschwerde bestreitet der Beklagte erneut die wirksame Kündigung, indem er vorbringt, dass es in den Nachrichten vom 12. Dezember 2023 zwischen ihm und der Klägerin nie um eine Rückzahlung oder Kündigung, sondern lediglich um eine Teilreduktion der Darlehenssumme gegangen sei.